Mit Verbands-Recht zum Vereinsprofi

Schulung der KLJB Eichstätt mit Rechtsanwalt Markus Laymann klärte viele offene Fragen

Ihren Ortsgruppenvorständen bot der Diözesanverband Eichstätt der Katholischen Landjugendbewegung (KLJB) am 15. Oktober eine Schulung, die sie ein Stück weit zu Vereinsprofis macht: Der Münchner Rechtsanwalt Markus Laymann leitete für über 30 Jugendliche aus 9 Ortsgruppen eine Schulung zum Vereins- und Verbandsrecht und beantwortete dabei auch Fragen zu konkreten Fällen aus der Jugendarbeit vor Ort.

"Wissen, wer sie sind und wo sie stehen“

KLJB-Bildungsreferentin Martina Kleinert kennt die Gründe, warum nach der Steuerschulung für Ortsgruppen (OGs) im letzten Jahr nun Vereins- und Verbandsrecht auf den Plan steht: „Fragen zum Vereinsrecht existieren in allen unseren Ortsgruppen und sorgen für Unsicherheit. Das Thema ist zwar sehr vielschichtig, aber wir wollen zeigen, dass für die OGs alles halb so wild ist, wenn sie erst einmal wissen, wer sie sind oder wo sie stehen.“

Zu diesem Zweck hatte die KLJB den Rechtsanwalt Markus Laymann in den Pfarrsaal St. Marien in Eichstätt eingeladen. Da er selbst einmal im Kreisjugendring aktiv war und sich auch mit den Satzungen der KLJB vertraut gemacht hatte, wusste er genau, wie der Abend möglichst informativ und interessant aufzuziehen war. Zuerst gab er einen groben Überblick darüber, was man als Vorstand einer Ortsgruppe in Sachen Vereinsrecht wissen sollte (Aufgaben und Pflichten eines Vorstandes, Satzung, Entlastung, Haftung...) und auch wo genau im Bürgerlichen Gesetzbuch das geregelt ist. So wurden die Vorstände z.B. auf die „Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns“ eingeschworen und die Sache mit der sachgemäßen Verwendung des Vereinsvermögen geklärt. Laymann stellte zur Erheiterung aller landwirtschaftlich Interessierten fest: „Wenn der Vereinszweck Jugendarbeit, dann kann man, so leid es mir tut, halt keine Rinderzucht mit aufbauen.“

 

Zweigverein, Abteilung oder...?

Es folgte eine Annäherung an die Frage, was man als Ortsgruppe denn überhaupt ist, e.V. oder nicht e.V.? - und was das eigentlich aussagt. Die meisten OGs, das war bekannt, sind keine eingetragenen Vereine, damit „keine rechtsfähigen Personen“, so Laymann. Beim Punkt „Die Vereinsmitglieder haften für Vereinsverbindlichkeiten mit ihrem Privatvermögen“ ging bereits das erste Schlucken durch die Runde, viele nahmen in Gedanken an den Fall der Fälle schon Abschied von ihrem Lehrgeld, BAföG oder Taschengeld, doch Laymann beruhigte: „Bei unerlaubten Handlungen haftet nur das Vereinsvermögen.“ Wie noch oft an diesem Abend fiel das Zauberwort „Haftungsbeschränkung“ und viele KLJBler schrieben eifrig mit – hier konnte man wirklich etwas für die Praxis mitnehmen. 

Doch nach wie vor galt es noch zu klären, welchen rechtlichen Status hat eine OG besitzt und was das für ihren Alltag bedeutet. „Entweder seid ihr unselbständige Abteilungen, Zweigvereine oder gar keine Vereine“, stellte Rechtsanwalt Markus Laymann fest. Nachdem alle Möglichkeiten beleuchtet worden waren, stand fest: Die Ortsgruppen sind Zweigvereine, die auch unabhängig von den übergeordneten Ebenen, wie z.B. Landes- oder Bundesverband der KLJB, eigenständig Aufgaben wahrnehmen und selbständig nach außen wirken. Auch die Rechtsfolgen einer solchen Eigenständigkeit wurden aufgezeigt. Zudem gab Laymann einige Fingerzeige zur Verbesserung der aktuellen Satzungen der KLJB.

 

Fälle ganz konkret

Stets bestand an diesem Abend die Möglichkeit, die Fälle aus der eigenen Jugendarbeit vor Ort einzubringen und sich so ganz konkret zu informieren. Sind es auf Diözesanebene die OGs, die zwar Namen und Logo der KLJB gern nutzen, sich aber in Sachen Zahlung von Mitgliedsbeiträge nicht verantwortlich fühlen, so brennen den Ortsgruppenvorständen eher die Themenbereiche Haftung bei Veranstaltungen und die Sache mit der Aufsichtspflicht auf den Nägeln – Kerngebiete der Jugendarbeit eben. Laymanns Credo: „Ihr müsst immer fragen: Wie kann ich Gefahren vorausschauend begegnen?“ Viele Fragen wurden zur Auslegung der OG-Satzung gestellt, sei es die Pflicht, die geistliche Verbandsleitung als Teil des Vorstandes zu installieren oder die Art und Weise der Entlastung des Vorstandes bei einem Wechsel der Vorstandschaft.

Nachfragen zu bereits vergangenen Fällen aus ihrer OG Mündling konnte auch Christine Merkle loswerden: „Wir haben vieles zur Haftung für Räumlichkeiten bei Veranstaltungen gefragt. Momentan machen wir zwar nichts großes mehr, weil unsere Räumlichkeiten einfach zu klein sind, als dass sich da der Aufwand lohnt. Wir organisieren jetzt mehr so Internes wie einen Bayerischen Abend für die Mitglieder unserer OG.“

 

Einstieg für Vereinsprofis

Sowohl der Vorstand der Eichstätter KLJB als auch der Leiter der Schulung waren sehr zufrieden mit dem Verlauf des Abends und der geleisteten Arbeit. Markus Laymann konnte viel zum Verständnis der Jugendlichen in Sachen Verbandsrecht beitragen, ihre Fragen haben den Anwalt nicht überrascht: „Die Themen sind ja bei vielen Vereinen gleich, nur mit unterschiedlichen Schwerpunkten: Die Sportvereine wollen eher etwas zum Steuerrecht wissen und hier geht es eben um Jugendarbeit mit Fragen zur Satzung und diesbezüglichen Problemen. Was hier anders ist: Es gibt in dieser Altersgruppe noch keine 'Vereinsprofis'. Die haben wir dann eher im Erwachsenenbereich, wo Leute Mitglied in zehn verschiedenen Vereinen sind. Die kennen sich dann natürlich mehr aus in Satzungsfragen usw. Das hier war aber schon einmal ein Einstieg.“

 

Nastasia Radtke